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Informationen
Gebäudeenergieberatung:
Ein Energieeffizienz- Experte wird von der BAFA bis zu 50% bezuschusst. Zusätzlich gibt es für Wohngebäude 5% mehr Förderung bei der energetischen Sanierungen an der Gebäudehülle durch den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP).
Information für Antragstellende Kunden von TS:
Energieberater Nr.: EB783259
Energieeffizienzgesetz:
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Verpflichtung ab 7,5 GWh/a
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Einführung Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder eines
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Umweltmanagementsystem nach EMAS
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Frist zu Implementierung: 18.07.2025
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Erfassung Abwärme
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Maßnahmen zur Abwärme
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Wirtschaftlichkeitsberechnung
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Maßnahmen nach DIN EN 17463 (Valeri)
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Energiemanagement:
Energieeinsparpotentiale:
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IT- und Serverräume
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Entsorgung
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Gebäude
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Kälte und Wärme
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Lüftung und Kühlung
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Produktionsanlagen und andere elektrische Verbraucher
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Antriebssysteme / Pumpen
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Beleuchtung
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Druckluft
Umweltschutz:
Hinweispflicht §15 Abs.1 VerpackG
Rücknahmemöglichkeiten :
Drei Optionen bei derartigen „gewerblichen Verpackungen“:
a) Tatsächlich Rücknahme durch Lieferanten, was Zusatzaufwand und Transportkosten verursacht (und Streit, wer diese Kosten tragen soll)
b) Oder Entsorgung durch den Kunden, stillschweigend oder in Absprache mit dem Lieferanten, der dies finanziell vergütet (aber letztlich zahlt der Kunde im Endeffekt doch)
c) Oder Einschaltung eines Dienstleisters, der im Lieferantenauftrag bei dessen Kunden volle Sammelcontainer unentgeltlich abholt (was aber ggf. eine Verpackungs-Trennung je Lieferant oder Dienstleister erfordert und auch seinen Preis hat)
Arbeitssicherheit:
Gesundheitsgefahren durch Lärm:
Schlaflosigkeit, Nervosität, Erhöhung des Blutdruckes, Beschleunigung der Herztätigkeit, Stoffwechselstörung
Betriebssicherheitsverordnung :
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Aufgaben:
Betreungsmöglichkeit nach Branchenwissen BGN:
Sicherheitsbeauftragte:
Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
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Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
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Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
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Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
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Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
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Anzahl der Beschäftigten.